Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2009
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acrobat Personaldienstleistungen GmbH (künftig acrobat oder Zeitarbeitsunternehmen) ist Inhaber der unbefristeten Erlaubnis gem. Art. 1 § 1 AÜG des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg in Stuttgart vom 09.12.1997 sowie der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, ebenfalls erteilt durch das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg. Auf der Grundlage des AÜG stellt acrobat seine Mitarbeiter zur Verfügung. Für acrobat-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der acrobat-Mitarbeiter abgesichert. Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
1. Gemäß § 12 AÜG ist für die gewerbsmäßige Überlassung von Zeitarbeitnehmern (Mitarbeiter) zwischen dem Auftraggeber (Einsatzbetrieb) und acrobat ein Vertrag in Schriftform zu schließen. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Einsatzbetrieb begründet. Überlassene Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Vertragsänderungen zu vereinbaren. Mit der Auftragserteilung an acrobat erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als allein maßgebend für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der acrobat an.
2. Die überlassenen Mitarbeiter unterliegen beim Einsatz im Kundenbetrieb lediglich den Arbeitsanweisungen des Auftraggebers im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. acrobat verbleibt das allgemeine Direktionsrecht gegenüber ihren Mitarbeitern, insbesondere können Änderungen der Einsatzdauer, täglichen Arbeitszeit und der auszurichtenden Tätigkeit nur zwischen acrobat und dem Auftraggeber vereinbart werden. acrobat ist berechtigt, ihre Mitarbeiter jederzeit abzurufen und durch andere, qualitativ gleichwertige zu ersetzen.
3. acrobat GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet acrobat nicht. acrobat haftet insbesondere nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen.
4. acrobat und der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Einsatzbetriebes und der Höhe seines Arbeitsentgeltes verpflichtet.
5. acrobat hat seinen entsandten Mitarbeiter auf seine berufliche Eignung geprüft. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der im Auftrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Es obliegt dem Einsatzbetrieb, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für den geplanten Einsatz zu überzeugen. Der Mitarbeiter kann aus diesem Grund nur nach Absprache mit acrobat für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden. Sollten dem Auftraggeber die Leistungen des von acrobat entsandten Mitarbeiters nicht ausreichend erscheinen und er acrobat innerhalb des ersten Arbeitstages davon verständigen, werden dem Einsatzbetrieb diese Stunden nicht in Rechnung gestellt. acrobat wird im Rahmen des Möglichen schnellstmöglich Ersatz liefern. acrobat kann auch während eines laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere austauschen, sofern berechtigte Interessen des Einsatzbetriebes hierdurch nicht verletzt werden.
6. Beim Einsatz der Mitarbeiter in seinem Betrieb ist der Einsatzbetrieb verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts einzuhalten. Er übernimmt es, die Mitarbeiter mit den Unfallverhütungsvorschriften am jeweiligen Arbeitsplatz vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung sowie Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Arbeitsunfalls während des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern hat der Einsatzbetrieb acrobat davon unverzüglich zu unterrichten und ist gemäß § 1553 Absatz 4 RVO ebenfalls zur schriftlichen Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
7. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er den angeforderten Mitarbeiter nicht in Betrieben oder Betriebszweigen des Baugewerbes einsetzt (§12 a AFG). Außerdem setzt der Einsatzbetrieb die Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder Wertsachen und zum Geldinkasso ein. Insoweit stellt der Einsatzbetrieb acrobat von allen Ansprüchen frei.
8. Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände kann acrobat ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wird der Einsatzbetrieb bestreikt, wird acrobat von der Leistungspflicht befreit.
9. acrobat erstellt wöchentlich Rechnungen für ihre Mitarbeiter. Da es sich um Lohnkosten handelt, sind diese sofort nach Erhalt, rein netto Kasse, zu begleichen. Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch acrobat.
10. Der Mitarbeiter der acrobat GmbH legt dem Auftraggeber wöchentlich oder nach Beendigung des Auftrages einen Tätigkeitsnachweis zur Unterschrift vor. Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, diesen Stundennachweis zu prüfen, zu unterzeichnen und dem Mitarbeiter auszuhändigen. Unterzeichnete Stundennachweise gelten als richtig und genehmigt.
11. Bezüglich der Arbeitszeit und Pauseneinteilung halten die Mitarbeiter die beim Einsatzbetrieb geltenden Regelungen ein. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur während der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen und im Falle von Mehrarbeit die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung einzuhalten.
12. Grundlage der Rechnungen ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz enthält Lohn und Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Die Stundensätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage. Die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Der Einsatzbetrieb ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung von Forderungen nur berechtigt, wenn die Ansprüche von acrobat schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
13. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des acrobat-Zeitarbeitnehmers beträgt 37,5 Stunden (bzw. 7,5 Stunden pro Tag), bzw. wird individuell im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt. Bei halbtäglicher Arbeitszeit gilt 4,0 Stunden am Tag oder die 20 Stunden-Woche, bzw. wird individuell einzelvertraglich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt. Diese Regelung ist Grundlage für die Überstundenregelung.
Zuschläge für:
Überstunden, Nachtarbeitstunden, Arbeitsstunden während regelmäßiger Wechselschicht sowie Sonn- und Feiertagszuschläge werden im Einzelnen individuell im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt.
Die Einhaltung genehmigungspflichtiger Überstunden (gem. AZO) werden vom Einsatzbetrieb kontrolliert, beaufsichtigt und beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen können die anfallenden Fahrtkosten berechnet werden. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
14. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann acrobat Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass acrobat kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. acrobat behält sich vor, die Ersetzung eines höheren Verzugsschadens gegen Nachweis zu fordern.
15. Der Einsatzbetrieb hat das Recht, den Vertrag mit acrobat wie folgt zu kündigen:
a) innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen
b) nach der ersten Überlassungswoche mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende.
16.Verquickung von Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung.
Sollte der Zeitarbeitnehmer aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung von acrobat vor, während oder innerhalb eines Jahres nach der Überlassungs¬zeit beim Auftraggeber direkt oder in einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen in ein Arbeitsverhältnis treten, verpflichtet sich der Auftraggeber an acrobat ein Übernahmehonorar zu bezahlen. Dieses berechnet sich wie folgt:
ununterbrochene Prozentsatz des Monatsverrechnungssatz
Monate der Überlassung netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
1. Monat 200 %
2.-6. 100 %
7.-9. 75 %
10.-12. 50 %
17. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch acrobat. Die Mitarbeiter sind nicht befugt, für acrobat rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen ent¬gegenzunehmen oder abzugeben.
18. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Achern vereinbart.
19. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20. Sollten Bestimmungen dieser Vertragsurkunde ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtwirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsurkunde nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vertragsurkunde bzw. eine dort enthaltene Regelung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vertragsurkunde gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vertragsurkunde oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Vertragsurkunde vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß oder Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Stand: Oktober 2009
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